Informationen zum Weiterbildungsverbund Pädiatrie

Vereinbarung Weiterbildungsverbund

Der Weiterbildungsverbund Pädiatrie in Schleswig-Holstein wurde in mehreren Treffen zwischen niedergelassenen und klinisch leitend tätigen Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten und Assistentensprechern ausgearbeitet und in einer gemeinsamen Vereinbarung der teilnehmenden Kliniken und Praxen festgeschrieben.

Vereinbarung Weiterbildungsverbund

Übersichtsartikel im Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatt zur Thema Weiterbildungsverbund:

Verbundweiterbildung geht an den Start                                         

Erfahrungen mit dem Weiterbildungsverbund                 

Mehr Übersichtsartikel finden sich unter "Veröffentlichungen"

 

Vertragsgestaltung

Verschiedene Möglichkeiten der Vertragsgestaltung im Rahmen von Weiterbildungsverbünden sind denkbar. Der Weiterbildungsverbund Pädiatrie in Schleswig-Holstein empfiehlt eine Abordnung aus der Klinik in die Praxis mit Abschkluss eines Abordnungsvertrages. Dieser wird in Absprache mit den ÄiW zwischen Klinik und Praxis geschlossen.

Was sind die Vorteile:

  • Der Weiterbildungsvertrag mit der Klinik läuft unverändert weiter, auch die Bezahlung erfolgt weiterhin über die Klinik. Diese stellt den Betrag für die ambulente Weiterbildung der Praxis in Rechnung. Unter den FAQ - Vertragsgestaltung kann ein Mustervertrag eingesehen werden. Der  oder die ÄiW haben dabei keine Formalitäten zu erledigen
  • Im Allgemeinen können nur Weiterbildungsstellen mit einem Stellenumfang von mindestens 50% (19,25 Wochenstunden) für die Anerkennung von Weiterbildungszeiten herangezogen werden. Wird bei einem Stellenumfang zwischen 50 und 100% der über den Umfang einer halben Stelle in der Praxis verbleibende Anteil in der Klinik abgeleistet, kann der Restumfang auf Antrag von der Ärztekammer anerkannt werden. Voraussetzung: auch in der Klinik wird die Weiterbildung fortgesetzt (reine "Dienste" können nicht anerkannt werden).
  • Die Rückkehr an die Klinik bei weitergeführtem Weiterbildungsvertrag ist gesichert.

Immer wieder kommt es zu Diskussionen, ob es sich bei einem solchen Vorgehen um eine Arbeitnehmerüberlassung handeln könnte. Hierzu hat der Weiterbildungsverbund Schleswig-Holstein ein Rechtsgutachten der auf Arbeitsrecht und Arbeitnehmerüberlassung spezialisierten Anwaltskanzlei HK2 in Berlin eingeholt. Diese kommt zu dem Ergebnis:

"Insgesamt spricht alles für die Annahme einer im Vordergrund stehenden Ausbildung beziehungsweise Weiterbildung von Assistenzärzten zu Fachärzten. Die Vermittlung von für verschiedene Facharztrichtungen notwendigem Wissen steht in der Facharztausbildung der Assistenzärzte und Assistenzärztinnen im Vordergrund. So soll sichergestellt werden, dass auch zukünftig dringend benötigte Kinder- und Jugendmediziner der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Diese Konstellation ist daher als Ausbildung einzustufen.

Um eine Kostellation der Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich dann nicht. 

Die Tätigkeit ist mithin erlaubnisfrei und bedarf keiner Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß §1 AÜG."

Das vollständige Rechtsgutachten ist unter FAQ - "Handelt es sich bei einer Abordnung um Arbeitnehmerüberlassung" einzusehen.